Seite wählen

AGB der 52und8 GmbH

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für die vorliegenden und alle zukünftigen Verträge zwischen der 52und8 GmbH (nachfolgend „GmbH“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Die Gültigkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen ist unabhängig von der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall. Insbesondere ist das Schweigen des Auftraggebers, der den Vertrag in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchführt, als nachträgliche Billigung der Allgemeinen Auftragsbedingungen zu werten.

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Für den Umfang der von der GmbH zu erbringenden Leistungen ist der erteilte schriftliche, mündliche oder elektronische Auftrag, und zwar in der Form der Rückbestätigung durch die GmbH, maßgebend.

(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung von der GmbH ausgeführt.

(3) Die GmbH behält sich Änderungen vor, die aus technischen oder gestalterischen Gründen erforderlich erscheinen, das Gesamtkonzept der vertraglichen Leistung aber nicht beeinträchtigen.

(4) Alle von der GmbH angegebenen Maße, Farben, Beschreibungen sowie Gewichte sind Circa-Angaben.

2. Urheberschutz

Für die Leistungen der GmbH gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums. Soweit der Auftraggeber schriftliche Arbeitsergebnisse, Kataloge, Skizzen oder Muster ausgehändigt bekommt, bedarf eine Weitergabe an Dritte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der GmbH.

3. Mitwirkung Dritter

Die GmbH ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages seine Mitarbeiter und fachkundige Dritte sowie Subunternehmer heranzuziehen.

4. Mängelbeseitigung

(1) Die Haftung der GmbH ist beschränkt auf eine Nacherfüllungs- bzw. –Besserungspflicht. Der GmbH ist Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Der Nachbesserungsanspruch muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber der GmbH geltend gemacht werden. Die Mängelbeseitigung kann nur soweit, als diese tatsächlich und rechtlich möglich ist, verlangt werden.

(2) Soweit der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, zurückzuführen ist, ist die GmbH berechtigt, die Kosten zur Beseitigung der Mängel in angemessenen Umstand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

(3) Beseitigt die GmbH die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb der angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung unberechtigt ab, kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen oder nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

5. Haftung

Die GmbH haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für eigenes sowie Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

6. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er der GmbH unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Gegenstände vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der GmbH eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände sowie Mitteilung von Eckdaten, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

(2) Der Auftraggeber stellt ferner den Veranstaltungsraum leer geräumt zur Verfügung. Etwaige Umbauarbeiten werden ihm wie Standzeiten gesondert nach Maßgabe der Ziffer 8 in Rechnung gestellt.

(3) Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden sowie Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

(4) Unterlässt die GmbH eine ihm nach den Absätzen (1) bis (3) obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Auftraggeber angebotenen Leistung in Verzug oder gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, so ist die GmbH berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Fristablauf kann die GmbH den Vertrag fristlos kündigen. Der Anspruch der GmbH auf Ersatz der durch die unterlassene Mitwirkung oder den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens bleibt unberührt. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Eigentum der GmbH sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Für den Fall von Schadensersatzansprüchen legt die GmbH im Rahmen der Anspruchshöhe seine Einkaufs- bzw. Herstellungspreise zugrunde.

(6) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Kündigung stehen, ist ausgeschlossen.

7. Bemessung der Vergütung

(1) Die Höhe des Vergütungsanspruches bemisst sich nach der Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Auftraggeber. Fehlt eine Vereinbarung, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruches ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Der Vergütungsanspruch ist 30 Tage nach Zugang der Rechnung in voller Höhe ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Liegen zwischen Angebot und Lieferung länger als zwei Monate, dürfen externe Preiserhöhungen weiter gegeben werden.

8. Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Leistungszeit oder durch Kündigung.

(2) Eine auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar macht. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

(1) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber steht der GmbH Kein Vergütungsanspruch zu, wenn die Kündigung bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der GmbH eingeht.

(2) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber, die der GmbH spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugeht, steht der GmbH ein Vergütungsanspruch in Höhe von 30% der Vergütung nach Maßgabe Ziffer 8 zu.

(3) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber, die der GmbH spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugeht, steht der GmbH ein Vergütungsanspruch in Höhe von 50% der Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 8 zu.

(4) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber, die der GmbH am Tag vor Beginn der Veranstaltung bzw. am Tag der Veranstaltung zugeht, steht der GmbH ein Vergütungsanspruch in Höhe von 90% der Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 8 zu.

(5) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber aus witterungsbedingten Gründen am Veranstaltungstag steht der GmbH Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 100% nach Maßgabe der Ziffer 8 zu, soweit die Aufwendungen ausschließlich und speziell für die GmbH gemacht worden sind. Hierzu zählen insbesondere auch für den Auftraggeber speziell erstellte Logos, speziell gebaute Dekorationen sowie tatsächliche angefallene Anfahrts- und Transportkosten und sonstiger tatsächlich angefallener Aufwand. Der Ersatzanspruch beträgt in jedem Fall 30% der Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 8.

(6) Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften der §§187 ff. BGB.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, ist der Sitz der GmbH.

11. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen im Übrigen. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

13. Teillieferung

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

14. Bedingungen bestimmter Verleihware

(1) Die Standartverleih Dauer beträgt 4 Tage. Ab dem fünften Tag der Verleihdauer, werden pro Tag 25% des Verleihwertes berechnet.

(2) Bei Defekt, Beschädigung und Verlust wird der Wiederbeschaffungswert dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei starken Verschmutzungen werden die Reinigungskosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

(3) Bei defektem Leuchtmittel werden 50% des Wiederbeschaffungswertes dem Kunden in Rechnung gestellt.